Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 254a

§ 254a – Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.

Kurz erklärt

  • Tätigkeiten, die vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet hauptsächlich unter Tage durchgeführt wurden, gelten als ständige Arbeiten unter Tage.
  • Diese Regelung bezieht sich auf den Zeitraum vor dem genannten Datum.
  • Das Beitrittsgebiet umfasst bestimmte geografische Regionen.
  • "Unter Tage" bedeutet, dass die Arbeiten in unterirdischen Anlagen stattfinden.
  • Ständige Arbeiten unter Tage haben spezifische rechtliche oder arbeitsrechtliche Implikationen.